Statuten
Schweizerischer Verein für die deutsche Sprache (SVDS)
I. NAME, SITZ UND ZWECK
Art. 1 | Name und Sitz
- Der Schweizerische Verein für die deutsche Sprache (SVDS) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs.
- Sein rechtlicher Sitz ist die Geschäftsstelle oder, wenn keine Geschäftsstelle besteht, der Wohnsitz des jeweiligen Präsidenten bzw. der jeweiligen Präsidentin.
- Der SVDS ist konfessionell neutral und parteipolitisch ungebunden.
Art. 2 | Zweck
- Der SVDS fördert die Kompetenz beider Formen der deutschen Sprache in der Schweiz, der Schweizer Standardsprache (Schweizerhochdeutsch) und der Schweizer Dialekte.
- Der SVDS setzt sich im Besonderen ein für:
a) die Pflege der Schweizer Standardsprache (Schweizerhochdeutsch), insbesondere in den Bereichen Politik und Bildung;
b) den mündlichen Gebrauch der Standardsprache überall dort, wo diese der besseren Verständigung mit nicht Dialekt sprechenden Personen dient;
c) die Schweizer Standardsprache als die in der Schweiz korrekte und angemessene Ausprägung (Varietät) der deutschen Standardsprache;
d) das gute Einvernehmen mit den anderen Landessprachen/Sprachgruppen in der Schweiz.
3. Diese Ziele verfolgt der SVDS insbesondere mit folgenden Tätigkeiten:
a) Herausgabe des «Sprachspiegels», einer Zeitschrift mit Beiträgen zu Geschichte und Gegenwart der deutschen Sprache, besonders zu ihrem Gebrauch in der Schweiz. Die Beiträge im «Sprachspiegel» beruhen auf sprachwissenschaftlichen Erkenntnissen, richten sich aber an alle, die an der deutschen Sprache interessiert sind. Fragen aus der Sprachpraxis werden besonders beachtet.
b) Anbieten von Sprachauskünften, zum Beispiel durch den Unterhalt einer «Sprachauskunftsstelle» mit einem kostenlosen schriftlichen Auskunftsdienst.
c) Stellungnahmen zur Sprachpolitik, wenn möglich im Verbund mit Organisationen, die ähnliche Ziele verfolgen.
d) Trägerschaft für den schweizerischen Dudenausschuss, der zuhanden der Dudenredaktion Helvetismen sammelt und bearbeitet bzw. Listen der Dudenredaktion mit Helvetismen überprüft.
e) Herausgabe von Büchern zu Sprachfragen und Sprachthemen.
f) Öffentliche Vorträge zu Themen rund um die deutsche Sprache. In der Regel finden solche Vorträge im Zusammenhang mit der Mitgliederversammlung statt, bei Bedarf können weitere veranstaltet werden.
II. MITGLIEDSCHAFT
Art. 3 | Beginn der Mitgliedschaft
- Der Eintritt in den Verein kann jederzeit erfolgen.
- Die Anmeldung hat schriftlich zu erfolgen. Der Vorstand kann ein Gesuch um Mitgliedschaft mit Begründung ablehnen.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit der Entrichtung des Jahresbeitrags.
Art. 4 | Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt Dieser kann nur auf Ende des Vereinsjahrs erfolgen. Die Austrittserklärung hat schriftlich spätestens einen Monat vor Ende des Vereinsjahrs zu erfolgen.
b) Tod des Mitglieds
c) Ausschluss Der Vorstand kann über den Ausschluss von Mitgliedern mit Angabe von Gründen beschliessen. Mitglieder, die schwerwiegend gegen die Vereinsinteressen verstossen haben, können vom Vorstand ausgeschlossen werden. Für den Ausschluss eines Mitglieds ist ein Vorstandsbeschluss mit Zweidrittelmehrheit notwendig.
d) Nichtzahlung des Jahresbeitrags Die Mitgliedschaft erlischt, wenn das Mitglied den Jahresbeitrag nach zweimaliger Mahnung nicht bis spätestens Ende des Vereinsjahrs gezahlt hat.
Art. 5 | Arten der Mitgliedschaft
a) Der SVDS kennt sowohl die Einzelmitgliedschaft (natürliche Personen) als auch die Kollektivmitgliedschaft (juristische Personen und andere Körperschaften). Studierende entrichten einen reduzierten Mitgliedschaftsbeitrag.
b) Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind vom Jahresbeitrag befreit. Anträge für eine Ehrenmitgliedschaft können zuhanden des SVDS-Vorstands gemacht werden. Die Mitgliederversammlung stimmt darüber ab.
III. FINANZIELLES
Art. 6 | Jahresbeitrag
- Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Das Abonnement des «Sprachspiegels» ist im Mitgliederbeitrag inbegriffen.
- Studierende zahlen einen reduzierten Beitrag.
Art. 7 | Vereinsjahr
Geschäfts- und Rechnungsjahr stimmen mit dem Kalenderjahr überein.
Art. 8 | Haftung
Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 9 | Vereinsvermögen
Die finanziellen Mittel bestehen hauptsächlich aus:
– Jahresbeiträgen der Mitglieder
– Erträgen des Vereinsvermögens
– Beiträgen von Gönnerinnen und Gönnern
IV. ORGANISATION
Art. 10 | Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand
– die Revisionsstelle
– die Geschäftsstelle
a. Mitgliederversammlung
Art. 11 | Ordentliche und ausserordentliche Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie tagt einmal jährlich als ordentliche Mitgliederversammlung.
- Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstands sowie auf Verlangen eines Fünftels der Mitglieder einberufen, sofern das Begehren schriftlich und unter Nennung des Zwecks an den Vorstand gestellt wird.
Art. 12 | Traktanden, Einberufung
- Die Traktanden werden vom Vorstand festgesetzt.
- Wer als Mitglied ein Traktandum einbringen will, über das an der ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden soll, hat dies mindestens einen Monat im Voraus zu tun.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens 20 Tage im Voraus einberufen. Die Einladung erfolgt in der Regel im «Sprachspiegel».
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Dies gilt auch für Kollektivmitglieder.
- Die Mitgliederversammlung beschliesst mit einfacher Stimmenmehrheit, wenn in Art. 13/2 nichts anderes festgelegt ist.
- Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, wenn nicht ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten eine geheime Wahl oder Abstimmung verlangt.
- Der Präsident / die Präsidentin stimmt bei Wahlen oder Abstimmungen nicht mit. Bei Stimmengleichheit gibt er/sie den Stichentscheid.
Art. 13 | Zuständigkeit
1. Der Mitgliederversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
a) die Wahl der Präsidentin / des Präsidenten, des Rechnungsprüfers / der Rechnungsprüferin, des übrigen Vorstands und allfälliger Ersatzleute sowie der Revisionsstelle;
b) die Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Revisionsberichts;
c) die Genehmigung des Budgets und die Festsetzung des Jahresbeitrags;
d) die Beschlussfassung zu weiteren festgesetzten und rechtzeitig publizierten Traktanden;
e) die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
f) die Revision der Statuten;
g) die Auflösung des Vereins oder die Vereinigung mit einem anderen Verein.
2. Beschlüsse gemäss 1 e), f) und g) erfordern die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
b. Vorstand
Art. 14 | Zusammensetzung, Konstituierung, Unterschrift
- Der Vorstand besteht aus der Präsidentin / dem Präsidenten, der Vizepräsidentin / dem Vizepräsidenten, der Aktuarin / dem Aktuar, der Quästorin / dem Quästor sowie 3 bis 6 weiteren Mitgliedern. Er konstituiert sich unter Vorbehalt von Art. 13/1 a) selbst.
- Gehört die Redaktorin / der Redaktor des «Sprachspiegels» dem Vorstand nicht an, so kann er/sie an dessen Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
- Bei Vakanzen innerhalb eines Vereinsjahrs ist der Vorstand befugt, sich für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung selber zu ergänzen.
- Die Amtsdauer des Vorstands beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Mandate von neuen Mitgliedern, die während der Amtsdauer gewählt werden, laufen mit der Amtsdauer der übrigen Vorstandsmitglieder ab. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
- Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen kollektiv der Präsident / die Präsidentin – bei deren/dessen Verhinderung die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident – und ein weiteres Vorstandsmitglied. Der Vorstand kann diese Kompetenz an die Geschäftsstelle delegieren.
- Der Vorstand versammelt sich auf schriftliche Einladung seines Präsidenten / seiner Präsidentin unter Angabe der Geschäfte. Die Einladung erfolgt in der Regel mindestens 10 Tage im Voraus. In dringenden Fällen kann die Frist abgekürzt werden und die Einladung mündlich erfolgen.
- Eine Vorstandssitzung kann auch von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern verlangt werden.
- Der Vorstand beschliesst mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Präsident/ die Präsidentin stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand kann auch auf schriftlichem Weg gültig beschliessen, doch steht jedem Mitglied das Recht zu, die Behandlung eines Geschäfts an einer Sitzung zu verlangen.
- Geschäfte, die in der Tagesordnung nicht aufgeführt sind, können nur einstimmig traktandiert werden.
- Über die Vorstandsverhandlungen wird Protokoll geführt. Die Protokolle werden archiviert.
Art. 15 | Zuständigkeit
Der Vorstand ist insbesondere zuständig für:
a) die Einberufung und Vorbereitung der statutarischen Mitgliederversammlung;
b) das Organisieren und Vorbereiten von Vorträgen für einen allfälligen öffentlichen Teil der Mitgliederversammlung oder eine andere Veranstaltung;
c) die Erarbeitung eines Tätigkeitsprogramms und die Orientierung darüber an der Mitgliederversammlung;
d) die Wahl des Redaktors / der Redaktorin des «Sprachspiegels» und eines allfälligen Partners / einer allfälligen Partnerin für Sprachauskünfte;
e) die Herausgabe von Buchpublikationen und weiteren Publikationen ausserhalb des «Sprachspiegels»;
f) die Wahl des Präsidenten / der Präsidentin des schweizerischen Dudenausschusses;
g) die Bildung von Arbeitsgruppen und Umschreibung ihrer Aufgaben;
h) die Ausarbeitung erforderlicher Reglemente und Pflichtenhefte;
i) die Vertretung des Vereins nach aussen;
j) die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern. c. Revisionsstelle
Art. 16 | Aufgaben, Rechte und Pflichten
- Die Rechnungsprüfung wird natürlichen Personen oder einer Prüfungsgesellschaft übertragen. Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
- Die Aufgaben der Rechnungsprüfung bestehen in der Prüfung der Jahresrechnung sowie in der schriftlichen Berichterstattung und Antragstellung an die Mitgliederversammlung.
- Die Rechnungsprüfung ist jederzeit berechtigt, die Vorlage der Bücher, Belege und Wertschriften zu verlangen und den Kassabestand festzustellen.
V. DATENSCHUTZ
Art. 17 | Datenschutz
- Der SVDS bearbeitet nur diejenigen Mitgliederdaten, die für die vorgegebenen Vereinszwecke notwendig und geeignet sind. Im Vordergrund steht dabei die Mitgliederverwaltung. Der SVDS verpflichtet sich, die Mitgliederdaten vertraulich zu behandeln und sie durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen vor unbefugtem Bearbeiten zu schützen.
- Die Mitglieder haben das Recht, beim SVDS Auskunft darüber zu verlangen, welche Daten über sie geführt werden. Die Auskunft ist in der Regel schriftlich – in Form eines Ausdrucks oder einer Fotokopie kostenlos – zu erteilen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Datenschutzgesetzgebung.
VI. AUFLÖSUNG
Art. 18 | Liquidation, Verwendung des Vereinsvermögens
- Bei Auflösung des Vereins wird nach Möglichkeit der Vorstand mit dem Vollzug beauftragt.
- Das Vereinsvermögen fällt einer Institution mit ähnlichem Zweck zu. Die Mitgliederversammlung beschliesst darüber endgültig.
Diese Statuten ersetzen jene vom 19. April 1997.
Sie sind an der Mitgliederversammlung vom 21. Mai 2016 in Freiburg i. Üe. genehmigt worden und sofort in Kraft getreten.
Johannes Wyss, Präsident
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